Allgemeine Geschäftsbedingungen | Verkauf | Erbringung von Dienstleistungen
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1. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage jeglicher Leistung der Firma
D&B Pharmadesign. Sie gelten ausschließlich und werden mit der Erteilung des Auftrages an D&B Pharmadesign durch den Auftraggeber anerkannt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen und müssen nicht nochmal ausdrücklich vereinbart werden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von D&B Pharmadesign maßgeblich.
2. VERTRAGSSCHLUSS UND INHALT DES VERTRAGES
Der Vertrag mit der D&B Pharmadesign kommt aufgrund des verbindlichen Angebotes der D&B Pharmadesign und dessen vorbehaltloser Annahme durch den Auftraggeber zustande. Gleiches gilt (so genannter konkludenter Vertragsschluss), sofern D&B Pharmadesign mit der Leistungserbringung beginnt und der Auftraggeber hiervon Kenntnis hat.
Ein vom Angebot abweichender Auftrag gilt als neues Angebot und bedarf zur Annahme der gesonderten schriftlichen Bestätigung der D&B Pharmadesign. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, d. h. nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber der D&B Pharmadesign abzugeben sind, bedürfen ebenso der Schriftform wie alle Vereinbarungen, Ergänzungen, Änderungen und Nebenabsprachen.
3. BINDUNGSFRIST
D&B Pharmadesign hält sich an Preise und Bedingungen ihres Angebotes für 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
4. VERGÜTUNG UND ZAHLUNG
Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ohne weitere Abzüge. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn und soweit die geltend gemachten Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die in den Angeboten enthaltenen Kostenrahmen und Stundenangaben beruhen auf Schätzungen und sind nicht verbindlich. Soweit erforderlich und erkennbar, wird D&B Pharmadesign den Auftraggeber über maßgebliche Änderungen unterrichten.
D&B Pharmadesign behält sich bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Leistungen, die später als 6 Wochen nach Vertragsschluss zu erbringen sind, das Recht vor, Verrechnungs- und Stundensätze zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, zum Beispiel aufgrund von Tarifabschlüssen, eintreten, aber auch wegen gestiegenen Personal- und Materialaufwandes. Die Änderung ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen. Ausgenommen sind Festpreisvereinbarungen.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
D&B Pharmadesign stellt ihre Leistungen monatlich in Rechnung, sofern keine abweichende Regelung getroffen ist. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.
D&B Pharmadesign ist mit Auftragserteilung berechtigt, vom Auftraggeber eine angemessene Anzahlung im Umfang einer geschätzten Monatsleistung zu fordern, die mit Rechnungsteilung sofort fällig ist.
Ab Verzugseintritt ist D&B Pharmadesign berechtigt, vom Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen zu erheben. Kann D&B Pharmadesign einen höheren Verzugsschaden nachweisen, kann dieser geltend gemacht werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass D&B Pharmadesign als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. VERTRAGSKÜNDIGUNG / VERTRAGSSTRAFE
D&B Pharmadesign erhebt eine pauschale Vertragsstrafe bei vorzeitiger Kündigung eines Auftrages in Höhe von 5 % der Angebotssumme. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Pauschale lässt bereits entstandene Vergütungsansprüche von D&B Pharmadesign unberührt.
7. VERTRAGSERFÜLLUNG, ABNAHME
Die Leistungen von D&B Pharmadesign gelten als erfüllt und abgenommen, sofern eine oder mehrere der folgenden Bedingungen gegeben sind:
- die Arbeitsergebnisse wurden dem Auftraggeber übergeben und der Auftraggeber hat diese weiter verwertet oder abgeändert,
- der Auftraggeber hat die Entgegennahme der Arbeitsergebnisse schriftlich und vorbehaltlos bestätigt,
- der Auftraggeber hat auf schriftliche Mitteilung von D&B Pharmadesign über die Fertigstellung der Leistungen und der Übergabe der Arbeitsergebnisse binnen 14 Tagen keine schriftliche Rüge erhoben.
8. ANNAHMEVERZUG
Das vereinbarte Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät, eine Mitwirkungshandlung unterlässt oder die vertragliche Leistung nicht nutzen kann, sofern dies nicht auf einen, von D&B Pharmadesign zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist.
D&B Pharmadesign ist in diesem Falle nicht zur Nachleistung verpflichtet. D&B Pharmadesign muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was es in Folge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch die anderweitige Verwendung der Arbeitskräfte betreffenden Mitarbeit erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
9. MÄNGELHAFTUNG, PRÜFUNGSPFLICHT, GARANTIE, SCHADENERSATZ
D&B Pharmadesign erbringt seine Leistungen entsprechend den zum Zeitpunkt der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und branchenüblicher Sorgfalt und steht dafür ein, dass die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und für die vertragliche Verwendung geeignet ist.
Zusicherungen und Garantien (insbesondere Beschaffenheitsgarantien) werden von D&B Pharmadesign nicht übernommen, sofern nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
Die Haftung von D&B Pharmadesign beschränkt sich auf die Neuherstellung der Leistung und die Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung). Der Anspruch auf Nacherfüllung ist vom Auftraggeber unverzüglich geltend zu machen. D&B Pharmadesign wird hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt.
D&B Pharmadesign ist von der Nacherfüllung befreit, sofern der Auftraggeber diese verweigert.
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages nur zu, sofern die Nacherfüllung scheitert oder aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Jede weitere Haftung von D&B Pharmadesign ist ausgeschlossen und auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von D&B Pharmadesign ist im Übrigen auf die Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung begrenzt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
D&B Pharmadesign übernimmt keine Haftung oder Garantie bei Validierungsarbeiten für die Funktion und Sinnhaftigkeit der entsprechenden Software- und Prozessabläufe.
Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt im übrigen voraus, dass der Auftraggeber nach technischer Inbetriebnahme der Leistung/des Projektes deren Funktion und Beschaffenheit unverzüglich prüft und bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Mängel sofort D&B Pharmadesign schriftlich mitteilt.
Verändert der Auftraggeber den Vertragsgegenstand entweder selbst oder durch Dritte oder wird die Ausführung der weiteren Leistung/des Projektes von Dritten übernommen, so muss der Auftraggeber die Prüfung und die Rüge vor Weiterführung oder Abänderung erheben, andernfalls die Leistungen von D&B Pharmadesign als mangelfrei erfüllt und abgenommen gilt.
Ferner gelten die Leistungen von D&B Pharmadesign bezüglich nicht erkennbarer Mängel als mangelfrei, sofern der Auftraggeber nicht binnen 4 Wochen vor Beginn der Weiterführung oder Änderung des Leistungsgegenstandes/des Projektes D&B Pharmadesign entsprechend schriftlich informiert.
Für Mängel, die der Auftraggeber nach mehr als 12 Monaten seit technischer Inbetriebnahme oder Übergabe der Projektunterlagen rügt, sind Haftungsansprüche ausgeschlossen.
Ferner haftet D&B Pharmadesign nicht für Schäden, die sich aus einer Änderung oder Ausführung des Leistungsgegenstandes/des Projektes ergeben, die nicht von D&B Pharmadesign selbst veranlasst oder genehmigt wurden. Der Auftraggeber trägt die Beweislast, dass der geltend gemachte Schaden nicht aus einer Änderung des Leistungsgegenstandes / des Projektes resultiert.
D&B Pharmadesign haftet auch nicht für das Verfahren und die Leistung und marktspezifische oder sonstige wirtschaftliche Zielsetzungen des Leistungsgegenstandes/des Projektes, eingeschlossen entfernte Schadenspositionen und für mögliche Ansprüche aus Produkthaftung, die nicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstanden sind.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten für Schadenersatzansprüche nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, für Ansprüche gem. §§ I, 4 Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben und Gesundheit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Zur Vermeidung von Schäden und Folgeschäden obliegt dem Auftraggeber eine ständige Kontroll- und Sicherungspflicht.
Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall, ist ausgeschlossen.
10. VERJÄHRUNG
Mängelansprüche und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten ab Abnahme bzw. (wenn keine Abnahme vorgesehen ist) ab dem Ende des Kalendermonates, in dem die betreffende Leistung erbracht oder die betreffende Pflichtverletzung begangen wurde. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht ausgeschlossen sind. Die gesetzlichen Verjährungsregeln für vorsätzliche Handlungen und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11. GEISTIGES EIGENTUM
Soweit Leistungen von D&B Pharmadesign zur Schaffung von geistigem Eigentum führen, so steht dieses D&B Pharmadesign zu. D&B Pharmadesign räumt dem Auftraggeber ein kostenpflichtiges Benutzungsrecht/Lizenz für die vertragliche Verwendung ein.
12. EIGENTUMSVORBEHALT
D&B Pharmadesign behält sich das Eigentum an allen gelieferten Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die D&B Pharmadesign aus Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Auftraggeber hat und nach Übergabe aus künftigen Bestellungen bzw. Lieferung noch erwerben wird (Kontokorrentvorbehalt).
Auf Verlangen des Auftraggebers ist die D&B Pharmadesign zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen anderweitig eine angemessene Sicherheit besteht.
Dieser Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere auch für Waren, die anlässlich der Erbringung von Dienstleistungen dem Auftraggeber durch die D&B Pharmadesign geliefert werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die von D&B Pharmadesign gelieferte Leistung im ordentlichen Geschäftsgang und ohne Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses weiter zu veräußern. Er tritt D&B Pharmadesign bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der Forderungen des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab; bei Kontokorrentabreden des Auftraggebers mit Dritten gilt dies entsprechend für den Saldoanspruch aus dem Kontokorrent, vorausgesetzt, der Auftraggeber ist Kaufmann.
Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von D&B Pharmadesign, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
D&B Pharmadesign verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann D&B Pharmadesign verlangen, dass der Auftraggeber der D&B Pharmadesign die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Soweit anlässlich der Erbringung von Dienstleistungen auch Waren geliefert werden, gilt im Übrigen ergänzend noch folgendes: Eine Vereinbarung oder Umbildung gelieferter Waren durch den Auftraggeber wird stets für D&B Pharmadesign vorgenommen.
Wird die Ware mit anderen, der D&B Pharmadesign nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die D&B Pharmadesign das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen und hat der D&B Pharmadesign Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen. D&B Pharmadesign verpflichtet sich abschließend, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt D&B Pharmadesign.
13. VERMÖGENSVERSCHLECHTERUNG DES AUFTRAGGEBERS
Werden nach dem Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist D&B Pharmadesign berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessene Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.
Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
14. SONSTIGES
D&B Pharmadesign ist bei Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen befugt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Auftraggebers oder von Dritten zu speichern und zu verarbeiten.
Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von D&B Pharmadesign. D&B Pharmadesign ist berechtigt, stattdessen auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, schon jetzt die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollten Zweck gleich bzw. am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
Die Parteien werden stets versuchen, Unstimmigkeiten auf der Arbeitsebene zu schlichten. Sollte dies scheitern, steht beiden Parteien der Rechtsweg offen.
Stand: 09. Juni 2020